Die Verwendung von Bekleidung des Zoll / BGS / Justiz und Ordnungsamtes in der Öffentlichkeit ist nach § 132 STGB geregelt !!!! § 132 Amtsanmassung: Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt,welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf ,wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft ! Unsere Artikel sind Sammlerware und werden nur zu Sammlerzwecken und Studienzwecken verkauft. Einhaltung obliegt dem Käufer